Dental-Hygiene

Die hygienischen Ansprüche im Bereich der Zahnmedizin sind klar definiert und werden entsprechend den technischen Möglichkeiten im Klinik- und Praxenbereich mit sehr viel Aufwand durchgesetzt.
Die wesentlichen Ansprüche wurden u.a. schon 1993 in der Kommission für Infektionsprävention (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 6/93) festgelegt.
Eine wesentliche Forderung war die halbjährliche Verprobung des Wassers an den Dentaleinheiten, wo u. a.  Sprühlanzen, Mundduschen und Turbinensprays verprobt werden sollen. Die Minimalanforderung der bei der Verprobung einzuhaltenden Grenzwerte soll der Trinkwasserverordnung entsprechend sein. Diese Anforderung kann jedoch oftmals nicht eingehalten werden, weil die technischen Voraussetzungen eine Einhaltung der Grenzwerte nicht ermöglichen. Fast alle Dentaleinheiten die von Nivoclean verprobt wurden, wiesen Verkeimungen von > 500 KBE / ml auf, und in vielen Anlagen konnten Pseudomonas aeruginosa, E-coli und coliforme Keime nachgewiesen werden. Da auch in einigen Fällen die Anwesenheit von Amöben nachgewiesen wurde, kann daraus geschlossen werden, dass möglicherweise auch Legionellen hätten nachgewiesen werden können. (Der Nachweis wurde aus Kostengründen nicht durchgeführt.) 

Der Grund, warum sehr viele Dentaleinheiten deutlich überhöhte Keimzahlen aufweisen erklärt sich wie folgt: 

1.)  Lange Stillstandzeiten (Nächte, Wochenenden und Urlaubszeiten) bedeuten stehendes Wasser in den Dentaleinheiten.
      Stehendes Wasser bedeutet in der Regel jedoch auch Wachstum von Keimen.Da die Dentaleinheiten weiterhin in einigen
      Verbraucherstrecken mit Wasserheizungen ( ca. 30 °C ) ausgestattet sind, werden für das Wachstum von Keimen ideale
      Bedingungen geschaffen. 

2.)  Durch die Verwendung von Kunststoffrohren innerhalb der Dentaleinheit, wird oftmals die Verkeimung noch gefördert.
      Der Aufbau von Biofilmen kann bei sehr vielen Anlagen nachgewiesen werden. 

3.)  Bei einigen Anlagen wurden trotz vorhandener Desinfektionseinrichtungen deutlich erhöhte Keimzahlen nachgewiesen.
      Daraus kann geschlossen werden, dass ggf. die technische Einrichtung nicht funktioniert, oder durch falsche Mittel,
      bzw. Dosierungen, ein Umkehreffekt eingetreten war, der diese Technik zumindest in Frage stellt.
 

Weiterhin müssen die in den DIN/EN – Normen geregelten Ansprüche an die Sterilisation von verwendeten Medikalartikeln (z.B. Instrumente, Bohrer u.s.w.) strengstens beachtet werden.
Eine Mindestanforderung an Dokumentation sollte ebenfalls als selbstverständlich angesehen werden, wobei eine Zuordnung der Sterilware, Bediener, Datum, Produkt, und der Nachweis des Sterilisationsverlaufes (Thermo – Indikator) in einem Handbuch zu dokumentieren ist. 

Um diesen Ansprüchen in Zukunft gerecht zu werden, wurde von Nivoclean das patentierte Dentadry – System und das Hygienepflegesystem DHS1 entwickelt. Diese Systeme sollen zukünftig dazu beitragen, den gesetzlichen Ansprüchen auf die Hygiene im Dentalbereich gerecht zu werden, und kostengünstig und professionell die Zahnmedizin vor Ort zu unterstützen. 

Wichtig: 

Die in den Bundesgesundheitsblättern und vom RKI veröffentlichen Anforderungen sind als rechtliche Rahmenbedingungen zu verstehen, die keine Rechtsnormqualität haben. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Empfehlungen als antizipiertes Beweisgutachten gelten, und somit bei der Beweisführung einer Pflichtverletzung herangezogen werden.